Arbeit von Asylbewerbern in Gemeinden und bei freien Trägern

Für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG sollen Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zur Verfügung gestellt werden.

1. Wer kann Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen

Die Arbeitsgelegenheiten können bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern (Vereine, Verbände) zur Verfügung gestellt werden.

2. Was ist zu beachten

Die zu leistenden Arbeiten müssen zusätzliche Tätigkeiten sein. Sie dürfen ohne den Einsatz der Asylbewerber nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden. Es darf kein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder kein Auftrag an ein einheimisches Dienstleistungsunternehmen ersetzt werden. Die gemeinnützige Arbeit begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so zu gestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.

Träger, die eine Arbeitsgelegenheit zur Verfügung stellen wollen, haben dies der Ausländerbehörde des Landkreises Stendal anzuzeigen.

Folgende Angaben sind zu übermitteln:

  • Name des Trägers mit vollständigen Kontaktdaten
  • Art der Tätigkeit
  • vorgesehene Dauer der Tätigkeit
  • Ansprechpartner des Trägers, wo und bei wem hat sich der Asylbewerber zu melden

Die Aufforderung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit ist ein Verwaltungsakt, den der Landkreis dem Asylbewerber zustellt. Erst danach kann die Arbeitsaufnahme durch den Asylbewerber beginnen. Deshalb sind die geplanten Arbeitseinsätze rechtzeitig dem Landkreis anzuzeigen.

3. Art und Dauer der Tätigkeiten

Die Tätigkeiten sind so zu gestalten, dass sie in zumutbarer Weise ausgeübt werden können. In diesem Zusammenhang übernimmt der Landkreis keine Kosten für Arbeitsschutzbekleidung oder erforderliches Werkzeug. Dieses ist nach Bedarf durch den Träger bereitzustellen. Der Träger verpflichtet sich, die Asylbewerber während der gemeinnützigen Arbeit anzuleiten und zu betreuen. Kosten dafür werden nicht durch den Landkreis getragen.

Die Dauer der Tätigkeit wird auf 3 Monate mit insgesamt 168 Stunden festgesetzt.

4. Pflichten der Asylbewerber

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet, wenn sie dazu auch aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sind.

In begründeten Fällen kann bei Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit aus Krankheitsgründen die Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Landkreises erfolgen. Die Mitteilung der Ablehnung aus Krankheitsgründen ist der Ausländerbehörde zu übermitteln, diese leitet die Begutachtung durch das Gesundheitsamt ein.

Bei unbegründeter Ablehnung einer zugewiesenen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen.

5. Abrechnung der Leistungen

Die Leistungen werden monatlich durch den Träger bei der Ausländerbehörde abgerechnet. Die Abrechnung entsprechend des beigefügten Musters schriftlich erfolgen oder gleich als Datei auf elektronischem Weg per E-Mail zugeschickt werden. Träger, die gemäß Ziffer 2 den Landkreis Stendal über die Schaffung einer Arbeitsgelegenheit unterrichten,  fordern die Datei mit dem Abrechnungsformular unter folgender E-Mail-Adresse ab: auslaenderbehoerde@landkreis-stendal.de.

Lehnt der Leistungsberechtigte eine Arbeitsgelegenheit ab, so ist umgehend die Ausländerbehörde zu informieren. Diese leitet die weiteren Verwaltungsschritte ein.

Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch den Landkreis Stendal.